2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 14. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das vom Beschwerdeführer gemeldete Ereignis vom 11. Juni 2023 mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 51) zu Recht verneint hat. -3-