den Beschwerden des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 ab. 2. 2.1. Mit Eingaben vom 6. bzw. 20. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 und stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Leistungen betreffend den ihr am 3. August 2023 gemeldeten Zeckenstich vom 11. Juni 2023 bzw. die daraufhin aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erbringen; eventualiter sei die Meinung eines unabhängigen Arztes einzuholen und danach neu über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden.