1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer war als B._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung UVG vom 3. August 2023 am 11. Juni 2023 beim Spazieren mit seiner Familie ca. 10 cm oberhalb des rechten Knöchels von einer Zecke gebissen wurde und daraufhin vom 26. Juni 2023 bis am 2. Juli 2023 aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu 100% arbeitsunfähig war. Mit Verfügung vom 14. November 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Leistungspflicht mangels sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 11. Juni 2023 und