Somit besteht zwischen dem Unfall vom 20. Oktober 2023 und den über den 27. August 2024 hinaus noch geklagten Beschwerden kein für einen (weiteren) Leistungsanspruch rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet (vgl. Beschwerde, S. 9) und ihre Leistungen auf dieses Datum hin eingestellt. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid vom 3. Januar 2025 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. - 12 - 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).