3.7. Zusammengefasst ist höchstens eines der Adäquanzkriterien, dasjenige der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, in nicht ausgeprägter Form erfüllt. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin erlittenen Auffahr- und Streifkollision und den im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch persistierenden Beschwerden ist folglich zu verneinen. Somit besteht zwischen dem Unfall vom 20. Oktober 2023 und den über den 27. August 2024 hinaus noch geklagten Beschwerden kein für einen (weiteren) Leistungsanspruch rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang.