3.6.4. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung, erhebliche Komplikationen (zu verstehen als Umstände, die den durchschnittlichen Heilungsprozess eines unfallbedingten Gesundheitsschadens ungünstig beeinflussen, selbst aber nicht auf den Unfall zurückzuführen sein müssen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 5.3) oder ein schwieriger Heilungsverlauf sind aus den Akten nicht ersichtlich. Alleine aus der Dauer der ärztlichen Behandlung (welche vorliegend bis zum Fallabschluss ohnehin lediglich rund zehn Monate dauerte) und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche - 11 -