Es bedarf hierzu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2009 vom 14. April 2010 E. 6.7.1). Besondere Umstände sind ebenso wenig erkennbar wie eine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert geltend gemacht. Das Kriterium ist nicht erfüllt.