3.6.2. Hinsichtlich der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist massgebend, dass die Beschwerdeführerin nach Lage der medizinischen Akten keine schwerwiegenderen Verletzungen davontrug. Bei einer Schulterprellung handelt es sich um keine gravierende Läsion, und auch ein (allfälliges) kraniozervikales Beschleunigungstrauma (Grad I) genügt für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Es bedarf hierzu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2009 vom 14. April 2010 E. 6.7.1).