Sie hatte keine (verletzten) Mitfahrenden dabei und gab zwar an, sie sei "etwas unter Schock" gestanden, war aber unmittelbar nach dem Unfall ohne Weiteres in der Lage, Angaben zu dessen Hergang zu machen (vgl. VB 127 S. 25). Insge- - 10 - samt ist das Kriterium demnach – wenn überhaupt – höchstens einfach, jedoch nicht in ausgeprägter Weise erfüllt.