3.6. 3.6.1. Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls erfüllt ist, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366). Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist ferner eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3, 8C_100/2011 E. 3.5.1). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Unfall auf einer stark befahrenen Autobahn mit einer Beteiligung von mehreren Fahrzeugen und bei schwierigen Strassen- und Sichtverhältnissen (nachts und bei regnerischem Wetter) stattfand.