In der Folge sei die Beschwerdeführerin 33 Sekunden auf dem 1. Überholstreifen gestanden. Diverse Fahrzeuge hätten das Pannenfahrzeug ohne Kollision passieren können. Ein weiterer Personenwagenlenker habe eine Streifkollision mit dem Personenwagen der Beschwerdeführerin nicht verhindern können. In der Folge sei es zu einer weiteren Auffahrkollision mit drei beteiligten Fahrzeugen gekommen, jedoch ohne Beteiligung des Personenwagens der Beschwerdeführerin (vgl. VB 127 S. 27); diese habe keine Verletzungen erlitten (VB 127 S. 22) und sei noch am Unfallort zum Unfallhergang befragt worden (vgl. VB 127 S. 25).