3.3. Zur Beurteilung der weiteren Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin betreffend die von der Beschwerdeführerin noch über den 27. August 2024 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (soweit diese denn in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erlittenen Verkehrsunfall standen bzw. stehen), deretwegen dieser von ihrem Hausarzt noch über Ende August 2024 hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. VB 118 S. 2), ist demnach eine Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. vorne E. 2.3.1.). Nach welcher Praxis diese zu erfolgen hat, kann dabei offenbleiben, denn auch die Anwendung der für die Beschwerdefüh-