3.1.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht auf die auf den medizinischen Akten basierende Stellungnahme vom 21. August 2024 ihres Kreisarztes Dr. med. univ. C._____, Praktischer Arzt. Dieser hielt fest, in der gesamten vorliegenden Dokumentation würde sich kein Hinweis auf objektivierbare Unfallfolgen finden. Bei fehlenden Hinweisen auf Unfallfolgen sei von weiteren Behandlungen unfallbedingt keine Besserung zu erwarten. Eine erstmalige Arztkonsultation sei erst 12 Tage nach dem Unfall erfolgt. Unfallspezifische Befunde seien nicht ausgewiesen.