1.2. Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 123) zu Recht ihre Leistungen hinsichtlich des Unfalls vom 20. Oktober 2023 per 27. August 2024 eingestellt hat.