Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei infolge des fraglichen Unfalls weiterhin – seit dem 1. Februar 2025 noch zu 50 % – in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin habe den anspruchsrelevanten Sachverhalt unzureichend abgeklärt und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und ihren noch über den 27. August 2024 hinaus persistierenden Beschwerden zu Unrecht verneint.