"1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. Jan. 2025 sei aufzuheben. 2. Es seien sämtliche gesetzlichen Versicherungsleistungen in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Okt. 2023 zu erbringen. 3. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: