Am 20. Oktober 2023 erlitt sie, als sie als Lenkerin eines Personenwagens auf der Autobahn unterwegs war, eine Auffahr- und anschliessend eine Streifkollision, wobei sie sich gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 9. November 2023 eine Prellung der Schulter zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete der Beschwerdeführerin vorübergehende Leistungen (Taggeld und Heilkosten) aus. Nach entsprechenden Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 27. August 2024 per gleichem Datum ein.