1. Die 1976 geborene Beschwerdeführerin leistete im Rahmen einer Anstellung bei der A._____ AG seit dem 18. September 2023 einen Einsatz als Betriebsangestellte bei der B._____AG und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 20. Oktober 2023 erlitt sie, als sie als Lenkerin eines Personenwagens auf der Autobahn unterwegs war, eine Auffahr- und anschliessend eine Streifkollision, wobei sie sich gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 9. November 2023 eine Prellung der Schulter zuzog.