Angesichts dieser Umstände kann die Frage, ob eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 2.1) eingetreten ist nicht beantwortet werden, zumal auch nicht ohne weiteres einleuchtet, weshalb Prof. Dr. med. B._____ am 22. Mai 2021 nicht mehr von einer funktionellen Einhändigkeit ausgegangen war, am 22. März 2024 eine solche jedoch wieder annahm. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen tätige und im Anschluss über einen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.