S. 4). Des Weiteren finden sich weder in der Stellungnahme von Prof. Dr. med. B._____ vom 22. März 2024 (VB 57) noch derjenigen vom 3. März 2025 (VB 82) Ausführungen zu der Frage, ob eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 28. Juni 2021 eingetreten ist. Angesichts dieser Umstände kann die Frage, ob eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 2.1) eingetreten ist nicht beantwortet werden, zumal auch nicht ohne weiteres einleuchtet, weshalb Prof. Dr. med.