5. Prof. Dr. med. B._____ ging in seiner (vor dem Referenzzeitpunkt vom 28. Juni 2021 [vgl. E. 2.2] datierenden) Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 von einer funktionellen Einhändigkeit aus und attestierte der Beschwerdeführerin eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Am 22. Mai 2021 wies er sodann auf eine am 9. Juni 2020 durchgeführte (zumindest teilweise erfolgreiche) Narbenrevision am Kantonsspital C._____ hin. Die Befunde sprächen gemäss Prof. Dr. med.