Für den RAD gelte in diesen Fällen "der Begriff und auch die Umsetzung in der Wirklichkeit als funktionelle Einhändigkeit". Neben den Folgen der Handverletzung bestehe noch eine Schlafapnoe, die apparativ behandelt werde und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht generell infrage stelle (VB 57 S. 3).