igkeit angestammte Tätigkeit" aus, im Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 14. September 2020 sei die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Servicekraft "mit 0% angegeben" worden. Prognosen seien bei diesem Leidensbild "nur hypothetisch möglich". Im kleinen Rahmen sollte versuchsweise eine Tätigkeit wiederaufgenommen werden. Im Prinzip bestehe eine funktionelle Einhändigkeit/Einarmigkeit. Bei dieser liege eine Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) "bei zeitlich vollem Pensum von 70% vor (Bundesgerichtsurteil)" (VB 20 S. 3). In der Stellungnahme vom 22. Mai 2021 führte Prof. Dr. med.