2.2.2. Vorliegend bildet die Verfügung vom 28. Juni 2021 (VB 42), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hatte, den massgebenden Vergleichszeitpunkt. Unter Anwendung der gemischten Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades, ausgehend von einem Anteil von 60 % im Erwerbs- sowie von 40 % im Haushaltsbereich, ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 %. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates.