"1. Die Verfügung vom 20. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Mehrwertsteuer." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.