Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.58 / pm / GM Art. 104 Urteil vom 26. August 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Gaël Jenoure, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 20. Dezember 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1977 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Service-Mitarbeite- rin tätig und meldete sich am 12. Dezember 2019 unter Hinweis auf eine Schnittverletzung am rechten Handgelenk bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Abklärungen nahm die Be- schwerdegegnerin unter anderem Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juni 2021 einen Rentenanspruch. 1.2. Am 16. September 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin, wiederum mit Hinweis auf eine Schnittverletzung am rechten Handgelenk, erneut zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der IV an. Die Be- schwerdegegnerin zog in der Folge unter anderem die Akten der Unfallver- sicherung bei und konsultierte ihren RAD. Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 20. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ge- setzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertre- ter zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Mehrwertsteuer." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. März 2025 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Gaël Jenoure, Rechtsanwalt, Aarau, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsan- spruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 74) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü- gers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent er- höht. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). 2.2. 2.2.1. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 2.2.2. Vorliegend bildet die Verfügung vom 28. Juni 2021 (VB 42), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ver- neint hatte, den massgebenden Vergleichszeitpunkt. Unter Anwendung der gemischten Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades, ausgehend von einem Anteil von 60 % im Erwerbs- sowie von 40 % im Haushaltsbereich, ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invalidi- tätsgrad von 14 %. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerde- gegnerin auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates. Am 22. Oktober 2020 führte dieser unter dem Titel "Arbeitsfäh- -4- igkeit angestammte Tätigkeit" aus, im Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 14. September 2020 sei die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Ser- vicekraft "mit 0% angegeben" worden. Prognosen seien bei diesem Lei- densbild "nur hypothetisch möglich". Im kleinen Rahmen sollte versuchs- weise eine Tätigkeit wiederaufgenommen werden. Im Prinzip bestehe eine funktionelle Einhändigkeit/Einarmigkeit. Bei dieser liege eine Arbeitsfähig- keit (in einer angepassten Tätigkeit) "bei zeitlich vollem Pensum von 70% vor (Bundesgerichtsurteil)" (VB 20 S. 3). In der Stellungnahme vom 22. Mai 2021 führte Prof. Dr. med. B._____ sodann aus, zwischenzeitlich sei am 9. Juni 2020 eine operative Narbenrevision mit dem Ziel durchgeführt wor- den, ein Neurom zu resezieren. Diesem Eingriff sei zumindest ein Teilerfolg beschieden worden. Die vorliegenden Befunde würden dafür sprechen, dass die betroffene Hand nicht vollständig dysfunktional sei und somit als Gegenhand bei diversen Manipulationen noch eingesetzt werden könne. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 100 %. Hinzu komme ein "Leidensabzug, so dass der Wert von 75 % erreicht" werde (VB 37 S. 2 f.). 3. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2024 berief sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Prof. Dr. med. B._____ vom 22. März 2024. An der Diagnose einer schmerzhaf- ten dominanten rechten Hand könne nach über vier Jahren nach der Schnittverletzung "nicht mehr gerüttelt" werden. Zahlreiche therapeutische Interventionen in den vergangenen Jahren hätten vorübergehende Effekte erzielt, eine dauerhafte, weitgehende Schmerzbefreiung habe nicht erreicht werden können. Für den RAD gelte in diesen Fällen "der Begriff und auch die Umsetzung in der Wirklichkeit als funktionelle Einhändigkeit". Neben den Folgen der Handverletzung bestehe noch eine Schlafapnoe, die appa- rativ behandelt werde und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht generell infrage stelle (VB 57 S. 3). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder -5- einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5. Prof. Dr. med. B._____ ging in seiner (vor dem Referenzzeitpunkt vom 28. Juni 2021 [vgl. E. 2.2] datierenden) Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 von einer funktionellen Einhändigkeit aus und attestierte der Be- schwerdeführerin eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Am 22. Mai 2021 wies er sodann auf eine am 9. Juni 2020 durchgeführte (zu- mindest teilweise erfolgreiche) Narbenrevision am Kantonsspital C._____ hin. Die Befunde sprächen gemäss Prof. Dr. med. B._____ dafür, dass die betroffene Hand nicht vollständig dysfunktional sei und somit als Gegen- hand bei diversen Manipulationen eingesetzt werden könne. In der Stel- lungnahme vom 22. Oktober 2020 sei "schon klar mitgeteilt" worden, dass "unter einem anderen Blickwinkel" von einer funktionellen Einhändigkeit ausgegangen werden könne, "die ja hier nicht vollständig vorlieg[e]". In der Folge gelangte er zu der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei zusätzlich ein "Leidensabzug" zu be- rücksichtigen sei, so dass ein "Wert von 75%" erreicht werde (VB 37 S. 3). Im Widerspruch dazu führte Dr. med. B._____ in seiner (im Rahmen der Neuanmeldung verfassten) Stellungnahme vom 22. März 2024 aus, die einseitige Handverletzung mit voll funktionsfähiger Gegenhand sei in dem Bericht vom 22. Mai 2021 als funktionelle Einhändigkeit qualifiziert worden. Sodann führte er aus, im Servicebereich bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fehlen in- des nachvollziehbare Ausführungen. Zwar verweist Prof. Dr. med. B._____ unter dem Titel "Arbeitsfähigkeit angepasste Tätigkeit" unter anderem auf seinen Bericht vom Mai 2021, in welchem er von einer vollen Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines "Lei- densabzuges" ausging. Gleichzeitig führte er jedoch aus, "man [möge] es einen Kunstgriff nennen, wenn nun von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausge- gangen [werde], die natürlich für eine Einhändigkeit angepasst sein [müsse …]" und "wenn von der Vorstellung ausgegangen werde, dass im Rahmen der funktionellen Einhändigkeit tatsächlich eine produktive Arbeit erreicht [werde], so [sei] der Weg bis zu diesem Ziel sicher mit Unwägbarkeiten behaftet, was jede Art einer Prognostizierung unmöglich [mache]" (VB 57 -6- S. 4). Des Weiteren finden sich weder in der Stellungnahme von Prof. Dr. med. B._____ vom 22. März 2024 (VB 57) noch derjenigen vom 3. März 2025 (VB 82) Ausführungen zu der Frage, ob eine relevante Ver- änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Ver- fügung vom 28. Juni 2021 eingetreten ist. Angesichts dieser Umstände kann die Frage, ob eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 2.1) eingetreten ist nicht beantwortet werden, zumal auch nicht ohne weiteres einleuchtet, weshalb Prof. Dr. med. B._____ am 22. Mai 2021 nicht mehr von einer funktionellen Ein- händigkeit ausgegangen war, am 22. März 2024 eine solche jedoch wieder annahm. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen tätige und im Anschluss über einen allfäl- ligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter zu bezahlen. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 26. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier