Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt (vgl. E. 2.3. hiervor). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in keiner der massgeblichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.1.3. hiervor) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, und auch die anderweitigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht erfüllt sind. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung wurde damit zu Recht verneint. Die Verfügung vom 30. Dezember 2024 ist folglich nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.