5. Insgesamt ergeben sich damit keine Zweifel am schlüssigen und nachvollziehbaren Abklärungsbericht der Fachspezialistin vom 30. September 2024 (VB 314) sowie deren späteren ergänzenden Beurteilung vom 11. Dezember 2024 (VB 321 S. 2 ff.), womit diese eine geeignete Grundlage für den Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung darstellen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt (vgl. E. 2.3. hiervor).