Zudem ist anzumerken, dass die Sicherheit beim Treppensteigen gemäss den medizinischen Akten durch weitere Physiotherapie zu steigern (gewesen) wäre. Die Weiterführung bzw. Wiederaufnahme der entsprechenden Behandlung wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht als praktisch risikolose Behandlung ohne Weiteres zumutbar (gewesen) (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Nach Angaben von Herrn H._____ hat der Beschwerdeführer die weiterführende Physiotherapie nach dem 28. Mai 2024 jedoch entgegen dem Rat der Therapeuten abgebrochen, da er dafür keinen Bedarf mehr gesehen habe (VB 322 S. 1). Damit kam er seiner Schadenminderungspflicht nicht nach.