_ widersprechen, gemäss welchen er in einer Wohnung mit Lift wohne (VB 282 S. 4). Zur vom Beschwerdeführer (fälschlicherweise) betreffend den Bereich "Fortbewegung" geltend gemachten Notwendigkeit von Dritthilfe beim Einkaufen (Beschwerde, Ziff. II. 5.) hat die Fachspezialistin zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar wäre, seine (insbesondere grösseren) Einkäufe online zu tätigen (VB 314 S. 7), womit eine diesbezüglich in Anspruch genommene Dritthilfe nicht berücksichtigt werden kann.