vom 11. Dezember 2024 an, dass das Gangbild (ohne Hilfsmittel) bereits im Mai 2024 flüssig gewesen sei und das Treppensteigen im Nachstellschritt und mit Halten am Handlauf (Angst) habe bewältigt werden können (VB 322 S. 1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt" vom 26. Juli 2023 (VB 245) und in der Beschwerde vom 5. Februar 2025 (Ziff. II. 5.), wonach im Mehrfamilienhaus, in dessen ersten Stock er wohne, kein Lift existiere, den diesbezüglichen Angaben im Austrittsbericht der Rehaklinik G._____ widersprechen, gemäss welchen er in einer Wohnung mit Lift wohne (VB 282 S. 4).