die Erforderlichkeit einer einfachen Anordnung oder eines einfachen Hinweises einer Drittperson ist dafür nicht ausreichend (vgl. Rz. 2017 KSH mit Verweis auf Rz. 2014), was erst recht für die Notwendigkeit der blossen Anwesenheit einer Drittperson gelten muss. Zudem bestätigten nicht nur die Fachpersonen der Rehaklinik G._____ im Austrittsbericht vom 22. Dezember 2023, dass die Gangsicherheit und das Treppensteigen an zwei Unterarmgehstöcken als sicher eingestuft worden seien und der Beschwerdeführer mit deren Hilfe zwölf Treppenstufen (so viele seien es zu seiner Wohnung; vgl. an selber Stelle) selbstständig gehen könne (VB 282 S. 4). Auch Herr H._____ gab in seiner Stellungnahme