Eine Mindestdistanz beim selbstständigen Gehen sei nicht vorausgesetzt, um die Lebensverrichtung Fortbewegung "zu erhalten". Bezüglich des Treppensteigens habe der Beschwerdeführer in den Assessments jeweils selbst angegeben, keine Dritthilfe zu benötigen, bei Treppen ohne Handlauf müsse aber eine Person in seiner Nähe sein. Die reine Anwesenheit einer Person "lös[e] [aber] keine Hilflosigkeit aus". Zudem könne er gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik G._____ mit Unterarmstöcken selbstständig zwölf Treppenstufen bewältigen. Entsprechend verneinte sie einen Bedarf des Beschwerdeführers an regelmässiger erheblicher Dritthilfe bei der Fortbewegung weiterhin (VB 321 S. 3 f.).