Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach "nur" 500 – 600 Metern schmerzbedingt eine Pause benötige, ihm auch das Treppenlaufen schwerfalle und er dabei auf Hilfe angewiesen sei (VB 317 S. 2), hielt die Fachspezialistin in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 fest, dass der Beschwerdeführer sich mit Hilfsmitteln selbst fortbewegen und das Haus verlassen und gar Autofahren könne. Eine Mindestdistanz beim selbstständigen Gehen sei nicht vorausgesetzt, um die Lebensverrichtung Fortbewegung "zu erhalten".