Da sie darüber hinaus weder eine Einschränkung in der Kommunikation noch in der örtlichen oder zeitlichen Orientierung feststellte, verneinte die Fachspezialistin die Notwendigkeit einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe (VB 314 S. 4). Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach "nur" 500 – 600 Metern schmerzbedingt eine Pause benötige, ihm auch das Treppenlaufen schwerfalle und er dabei auf Hilfe angewiesen sei (VB 317 S. 2), hielt die Fachspezialistin in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 fest, dass der Beschwerdeführer sich mit Hilfsmitteln selbst fortbewegen und das Haus verlassen und gar Autofahren könne.