4.5. 4.5.1. Hinsichtlich des Bereichs "Fortbewegung" gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vom 24. September 2024 an, er sei im Innenbereich selbstständig. Im Aussenbereich sei ihm eine Strecke von ca. 500 – 600 Meter zu Fuss selbstständig möglich. Autofahren sei ihm weiterhin möglich. Da sie darüber hinaus weder eine Einschränkung in der Kommunikation noch in der örtlichen oder zeitlichen Orientierung feststellte, verneinte die Fachspezialistin die Notwendigkeit einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe (VB 314 S. 4).