Ziff. II. 4.) kann mit einfachen Hilfsmitteln in Form von Antirutschmatten Abhilfe geschaffen werden. An dieser Stelle sei zudem erneut auf den Austrittsbericht der Rehaklinik G._____ vom 22. Dezember 2023 verwiesen, nach welchem der Beschwerdeführer in den Aktivitäten des täglichen Lebens, wie etwa dem Duschen, komplett selbstständig sei (VB 282 S. 4). Ein Bedarf an einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe im Bereich Körperpflege ist damit nicht ausgewiesen.