4.4. 4.4.1. Zum Bereich "Körperpflege" gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vom 24. September 2024 an, die Morgen- und Abendtoilette sowie das Kämmen und Rasieren selbstständig ausführen zu können. Er könne aber nicht mit der Prothese duschen. Die Freundin müsse ihn zur (ebenerdigen) Dusche bringen. Den Oberkörper könne er sich sitzend selbstständig einseifen, den Intimbereich müsse ihm aber die Freundin waschen. Zudem müsse sie ihm aufgrund seiner Schulterbeschwerden die Beine und den Rücken abtrocknen. Die Fachspezialistin hielt dazu fest, dass es dem Beschwerdeführer, da die Prothese gemäss Hersteller wasserfest sei, möglich sein sollte, mit der Prothese zu duschen.