Auch konnte der Beschwerdeführer bei der Abklärung problemlos an den Tisch sitzen bzw. (mit Abstützen) davon aufstehen (vgl. die Angaben der Fachspezialistin im Abklärungsbericht zum Bereich "Notdurft" in VB 314 S. 4). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch selbstständig aus dem Bett oder ins Bett steigen können sollte – dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um ein (höhenverstellbares) Spitalbett handelt (vgl. VB 245 S. 4; 233 S. 4).