Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selbstständig Autofahren kann (VB 314 S. 2 und 4), woraus zu schliessen ist, dass er auch selbstständig ins Auto ein- bzw. daraus aussteigen kann. Auch konnte der Beschwerdeführer bei der Abklärung problemlos an den Tisch sitzen bzw. (mit Abstützen) davon aufstehen (vgl. die Angaben der Fachspezialistin im Abklärungsbericht zum Bereich "Notdurft" in VB 314 S. 4).