Wie bereits beim Ankleiden (vgl. E. 4.2.2. hiervor) ist zudem – wie die Fachspezialistin zutreffend ausgeführt hat – anzunehmen, dass die Partnerin des Beschwerdeführers, welche ihm angeblich beim Aufstehen am Morgen helfen sollte, in dem Zeitpunkt bereits bei der Arbeit sein dürfte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selbstständig Autofahren kann (VB 314 S. 2 und 4), woraus zu schliessen ist, dass er auch selbstständig ins Auto ein- bzw. daraus aussteigen kann.