4.3.2. Zu Recht wies die Fachspezialistin (implizit) auf die gesteigerte Beweiskraft von Aussagen der ersten Stunde hin (VB 317 S. 2; vgl. E. 4.2.2. hiervor), wonach der Beschwerdeführer sämtliche Positionswechsel selbstständig durchführen könne (vgl. VB 314 S. 3). Wie bereits beim Ankleiden (vgl. E. 4.2.2. hiervor) ist zudem – wie die Fachspezialistin zutreffend ausgeführt hat – anzunehmen, dass die Partnerin des Beschwerdeführers, welche ihm angeblich beim Aufstehen am Morgen helfen sollte, in dem Zeitpunkt bereits bei der Arbeit sein dürfte.