Auch seitens der Klinik C._____ würden keine Gründe gesehen, die gegen ein selbstständiges Aufstehen aus dem und Abliegen ins Bett sprächen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Assessment am 18. Januar und 25. August [recte: 28. Mai] 2024 (vgl. VB 322 S. 2 ff.) selbst angegeben, mit der Prothese in der Lage zu sein, stehend mit Benützung der Gehilfen einen Gegenstand vom Boden aufzuheben, was eine gewisse Beweglichkeit zeige. Deshalb sei die Aussage, dass es ihm nicht möglich sei, vom Bett aufzustehen oder darin abzuliegen, nicht nachvollziehbar (VB 321 S. 2).