Gleichzeitig ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer den ganzen Tag über keine bzw. stets (auch im Winter) bloss eine kurze Hose trägt, insbesondere wenn er mit seinem Kollegen am Nachmittag regelmässig einen Kaffee trinken geht (vgl. ebd.). Dass er in der Beschwerde geltend macht, dass seine Partnerin nur im Pensum von 60 % arbeite (Beschwerde, Ziff. II. 3.), widerspricht seiner anlässlich der Abklärung diesbezüglich gemachten Angabe, wobei der Aussage der ersten Stunde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein erhöhter Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2. mit Verweis u.a. auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).