Zwar trifft es zu, dass die Beurteilung von Herrn H._____ allgemein gehalten ist ("[g]rundsätzlich", "sollten", "für eine Unterschenkelamputierte Person") und sich nicht explizit auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezieht (vgl. Beschwerde, S. 3). Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass schon die Fachpersonen der Rehaklinik G._____ in ihrem Austrittsbericht vom 22. Dezember 2023 festgehalten hatten, dass der Beschwerdeführer "[i]n den basalen ADLs [= Aktivitäten des täglichen Lebens, wie etwa das An- und Ausziehen von Kleidung] sowie den Transfers […] komplett selbstständig" sei (VB 282 S. 4).