Die Fachspezialistin hielt unter Verweis auf die Schadenminderungspflicht bzw. darauf, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, angepasste Hosen zu tragen sowie Hilfsmittel zu benützen, fest, dass keine Dritthilfe berücksichtigt werden könne (VB 314 S. 2 f.). Betreffend die Einwendung des Beschwerdeführers, dass nicht die Enge der Hosen das Problem sei, sondern die durch die Prothese eingeschränkte Beweglichkeit (VB 317 S. 1), hielt die Fachspezialistin in ihrer Stellungnahme fest, dass die eingeschränkte Beweglichkeit mit der Prothese zwar nachvollziehbar sei, aus medizinischer Sicht jedoch kein Grund bestehe, weshalb dem Be-