Er würde das Haus aber sicher nicht mit solchen verlassen. Die Fachspezialistin hielt unter Verweis auf die Schadenminderungspflicht bzw. darauf, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, angepasste Hosen zu tragen sowie Hilfsmittel zu benützen, fest, dass keine Dritthilfe berücksichtigt werden könne (VB 314 S. 2 f.).