3.2. Die Abklärungsperson kannte die medizinischen Diagnosen und die daraus herrührenden fachärztlich festgestellten Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. VB 314 S. 1 sowie etwa VB 305 S. 1; 287 S. 2 f.; 282). Sie berücksichtigte dessen Angaben hinreichend (VB 314 S. 1 ff.). Sodann sind ihre Ausführungen hinsichtlich des (fehlenden) Dritthilfebedarfs in den einzelnen relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen und ihre Einschätzung betreffend einen allfälligen Bedarf an Behandlungspflege, persönlicher Überwachung und Dritthilfe für die Pflege gesellschaftlicher Kontakt ausführlich und plausibel begründet (VB 314 S. 2 ff.).