Diese bat daraufhin die früheren Physiotherapeuten des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 um Beantwortung verschiedener Fragen und Zustellung der den Beschwerdeführer betreffenden Assessmentberichte. Nachdem der Fachverantwortliche (u.a.) für Physiotherapie der Klinik C._____, Herr H._____, diesem Ersuchen mit E-Mail vom 11. Dezember 2024 nachgekommen war (vgl. VB 322), hielt die Fachspezialistin in ihrer gleichentags verfassten Stellungnahme vollumfänglich an ihrer Beurteilung im Bericht vom 30. September 2024 fest (vgl. VB 321). -7-