Bei medizinischen Massnahmen ist kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 und S. 327). Insbesondere sind nur medizinische Massnahmen zumutbar, die ein vernachlässigbares Risiko («Routineoperation», kein erhöhtes Narkoserisiko usw.) beinhalten. Nicht von Bedeutung ist, ob die IV die Kosten der medizinischen Massnahmen übernimmt (Rz. 10003 KSH).